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Satzung des Windsurfclubs Überlingen e.V.

 


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen WSCÜ Windsurf-Club Überlingen.

2.    Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein"in der abgekürzten Form

3.    Der Verein hat seinen Sitz in Überlingen.

4.    Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

5.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere

die Pflege und Förderung des Windsurf- und Segelsports. Der Verein soll die

Mitgliedschaft im Deutschen Segelverband erwerben.

2.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

- ordentlichen Mitgliedern

- ruhenden Mitgliedern und

- Ehrenmitgliedern

Ordentliches Mitglied ist, wer am Vereinsleben aktiv teilnimmt.

- Ruhende Mitgliedschaft kann von Mitgliedern erworben werden, welche sich dem Club

verbunden fühlen aber wegen Wegzugs oder aus sonstigen Gründen weder das Clubgelände

noch die Clubeinrichtungen nutzen, sich aber die Möglichkeit offenhalten wollen, die

ordentliche Mitgliedschaft wieder zu aktivieren.

- Zu Ehrenmitgliedern können Personen wegen besonderer Verdienste um den Segelsport allgemein oder um den Verein ernannt werden.



§ 4 Eintritt der Mitglieder

1.   Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein bzw. bei Ehrenmitgliedern, die nicht

Vereinsmitglieder sind, durch Ernennung.

2.   Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag.

3.   Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit mehr als 50 % Ja-Stimmen

der erschienenen Mitglieder. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

4.   Die Ernennung von Ehrenmitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung mit mehr als 50% Ja- Stimmen der erschienenen Mitglieder.

5.   Die Ablehnung der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.


§ 5 Austritt der Mitglieder

1.   Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2.   Der Austritt ist nur zum Jahresende zulässig. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich, spätestens drei Monate vor Jahresende zu erklären.


§ 6 Ausschluss der Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grunde zulässig.

3.   Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes oder der Mitglieder-

versammlung der Beirat in Abwesenheit des Auszuschliessenden.

4.   Der Antrag auf Ausschluss ist dem auszuschliessenden Mitglied mindestens zwei Wochen

vor der Versammlung des Beirats schriftlich mitzuteilen.

5.   Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

6.   Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Eine Anfechtung des Beschlusses ist nicht möglich. Die Entscheidung wird dem Mitglied unverzüglich schriftlich bekanntgegeben.



§ 7  Streichung der Mitgliedschaft

1. Ferner endet die Mitgliedschaft durch Streichung.

2. Eine Streichung erfolgt, wenn ein Mitglied mit dem Jahresbeitrag länger als 6 Monate im Rückstand ist und diesen Beitrag nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb eines Monats ab Absendung der Mahnung voll entrichtet.

3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Beirats.

§ 8 Rechte der Mitglieder

1. Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins zur Verfügung, sofern dies nicht durch eine andere Bestimmung oder Verordnung eingeschränkt ist.

2. Alle volljährigen ordentlichen Mitglieder, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und können in jedes Amt gewählt werden.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied erkennt mit der Einreichung des Aufnahmeantrags die Satzung und die Vereinsordnungen an. Dieselben werden mit der Aufnahme für jedes Mitglied verbindlich. Die Mitglieder sind zur Beachtung und Einhaltung der Satzung sowie der Vereinsordnungen verpflichtet.

2. Sofern es die Erhaltung und Verbesserung der vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen erfordern, können ordentliche Mitglieder vom Vorstand entsprechend der Vereinsordnung zur Arbeitsleistung verpflichtet werden.

§ 10 Haftungsbeschränkung

Der Verein, seine Organe, besondere Vertreter und sonstige Funktionsvertreter haften gegenüber den Mitgliedern und Anwärtern bei Personen- und Sachschäden infolge der Benutzung des Vereinsgeländes, der Vereinseinrichtungen und sonstiger vom Verein zur Verfügung gestellten Gegenständen nur bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

§ 11 Mitgliedsbeitrag

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Derselbe ist jährlich im Voraus bis spätestens 31.3. eines jeden Jahres zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

2. Bei der Neuaufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

4.  In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitglieds die Beitragszahlung in Raten zulassen.

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung,

der Vorstand,

der Beirat,

die Jugendabteilung,

die Jugendversammlung,

der Vereinsjugendausschuss


§ 13 Zusammensetzung des Vorstands und des Beirats

1. Vorstand 

2.   Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Diese sind:

 1. Vorsitzender

 2 . Vorsitzender

Schriftführer 

Schatzmeister 

Sportwart

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er muss auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder des 1. Vorsitzenden einberufen werden.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemässen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

2. Beirat

Der Beirat besteht aus den beiden Vorsitzenden und  weiteren sieben Mitgliedern,

welche dem Vorstand nicht angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt werden. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Beirats im Amt. Der Beirat tagt unter der Leitung des 1. Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens sechs seiner Mitglieder. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder.

Der Beirat kann von der Mitgliederversammlung innerhalb seiner Amtszeit abgesetzt werden, wenn ein neuer Beirat 2/3 Mehrheit erhält.


§ 14 Aufgaben des Vorstands und des Beirats

1. Vorstand

Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Beirat vorbehalten sind und vollzieht deren Beschlüsse. Er erlässt Verordnungen, soweit sie die Benutzung von Vereinseinrichtungen betreffen.

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26, Abs. 2, S. 2 BGB), dass zum Erwerb und Verkauf größerer Wirtschaftsgüter über DM 1.500.00 sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als DM 1.000.00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist.

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands, des Beirates und der Mitglieder.

2. Beirat

Der Beirat entscheidet über Ausschluss und Streichung von Mitgliedern sowie über Disziplinarmaßnahmen gegenüber Mitgliedern.


§ 15 Kassenprüfer

Die Kassenprüfung wird von zwei Revisoren vorgenommen, die von der Mitglieder­versammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Unmittelbar aufeinanderfolgende

Wiederwahl ist nur einmal möglich.

§ 16 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig über

1. den Geschäftsbericht des Vorstands und den Rechnungsbericht des Schatzmeisters;

2. die Entlastung des Vorstands;

3. die Genehmigung des Jahresvoranschlags;

4. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren;

5. vereinsnützige Ausgaben über DM 1.500.00 durch 2/3 Mehrheit;

6. die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer;

7. die Aufnahme von Neumitgliedern;

8. die Änderung der Satzung;

9. die Auflösung des Vereins.

§ 16 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig über

1. den Geschäftsbericht des Vorstands und den Rechnungsbericht des Schatzmeisters;

2. die Entlastung des Vorstands;

3. die Genehmigung des Jahresvoranschlags;

4. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren;

5. Vereinsnützige Ausgaben über DM 1.500.00 durch 2/3 Mehrheit;

6. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer;

7. die Aufnahme von Neumitgliedern

      8. die Änderung der Satzung

      9. die Auflösung des Vereins

3.     Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

4.     Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BUB) ist eine Mehrheit von den erschienenen Mitglieder erforderlich.


§ 17 Berufung der Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a.  wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch

b.  mindestens einmal jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahrs.


§ 18 Form der Berufung

1.    Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu berufen.

2.    Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Berufung.

3.    Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.


§ 19 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

1.  Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäss berufene Mitgliederversammlung.

2.  Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

3.  Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

4.  Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.

5.  Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.


§ 20 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen. 

2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt. 


§ 21 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1.     Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

2.     Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.

3.     Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen!


§ 22 Jugendabteilung

1.     Die Jugendabteilung ist die Jugendorganisation des Vereins. Der Vereinsjugendleiter wird, von der Vereinsjugendversammlung gemäß der Vereinsjugendordnung gewählt. Er nimmt stimmberechtigt an den Sitzungen des Vorstandes teil.

2.     Die Jugendabteilung arbeitet nach den Bestimmungen der Vereinsjugendordnung des Windsurf-Clubs Überlingen e.V..Für ihre Wirksamkeit muss die Jugendordnung vom

Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen.

§ 23 Auflösung des Vereins

1.     Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2.     Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3.     Das Vereinsvermögen fällt an die Stadtgemeinde Überlingen, welche es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.


§ 24 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1.     Soweit diese Satzung keine ausdrückliche Regelung enthält, gelten die Vorschriften

des BGB.                                                                                      .

2.     Diese Satzung tritt ab 1. Januar 1979 in Kraft

3.     Sofern die Wahl des Vorstands und des Beirats für die kommende Amtsperiode noch im Dezember 1978 stattfindet, erfolgt dieselbe nach den Bestimmungen dieser Satzung.


Überlingen, den 01.04 99                                                             Der Vorstand 


 
 
 
 
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