Windsurfclub Überlingen e.V.
WSCÜ   (Archiv-Seite)

Jugendordnung des Windsurfclubs Überlingen e.V. 

§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft 

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des Windsurfclubs Überlingen e.V., nachstehend WSCÜ genannt. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des WSCÜ bis zum vollendeten 23. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Jugendabteilung ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.

§ 3 Organe

Organe der Jugendabteilung sind 

- der Vereinsjugendausschuss

- die Vereinsjugendversammlung

Vereinsjugendversammlung

1.Die Vereinsjugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des WSCÜ

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem

13. Lebensjahr. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur vom Jugendlichen selbst ausgeübt werden.

2. Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind u.a. 

Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung 

Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses

Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplans der Jugendabteilung

Entlastung des Vereinsjugendausschusses

Wahl des Jugendleiters und der übrigen Mitglieder des Vereinsjugendausschusses.

3. Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich, und zwar zwischen den Schul-

Sommerferien und den Schul-Herbstferien zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist stimmberechtigt ab sechs stimmberechtigt teilnehmenden Mitgliedern.

Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
 

§ 5 Vereinsjugendausschuss 

1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus

Jugendleiter/in

Jugendsprecher/in

Jugendschriftführer/in

Jugendkassenwart/in

Jugendsportwart/in

2. Der/die Jugendleiter/in vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie ist Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und nimmt stimmberechtigt an den Sitzungen des Vorstandes teil. Sofern der Jugendleiter Mitglied des Vorstandes ist, kann der Jugendsprecher an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

3. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereinsjugendversammlung auf 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

4. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar ,mit der Massgabe , dass in das Amt des Jugendleiters gewählt werden kann, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, in die übrigen Ämter gewählt werden kann, wer das 13. Lebensjahr vollendet hat, der Jugendsprecher bei seiner Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

5. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für

alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

§ 6 Jugendkasse

1. Die Jugendabteilung ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Vereinsjugendausschuss geführt.

2. Dem Vereinsvorstand gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand des Vereins ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

§ 7 Gültigkeit und Änderungen der Jugendordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer, Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.

§ 8 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

 
 
 
 
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