Windsurfclub Überlingen e.V.
WSCÜ   (Archiv-Seite)

Hygienekonzept WSCÜ gemäß Corona-VO des Landes Baden-Württemberg                  

 

 

Der WSCÜ ist ein privater und gemeinnütziger Sportverein, der auf der Eigenverantwortung aller Mitglieder aufbaut. Deshalb erwartet der Vorstand von seinen Mitgliedern, dass bei Nutzung des Clubgeländes und der Einrichtungen allen Corona- Verordnungen und deren Regelungen eigenverantwortlich Rechnung getragen wird.

 

Primär sind sportliche Aktivitäten erlaubt, dem Wassersport dient räumlich der rechte Strandteil und die vordere Wiese rechts von der Treppe zum Strand.

 

Dieser Teil ist hierfür frei zu halten.

 

Unter Berücksichtigung der Abstands- und Hygieneregeln ist der Zutritt zum Gelände für alle Mitglieder möglich. Jede Familie, jede Einzelperson beachtet die allgemein gültigen Regeln für den öffentlichen Raum.

 

Die Liegefläche pro Einzelperson beträgt lt. VO 10 m². Eltern sorgen dafür, dass ihre Kinder die Abstandsregeln einhalten.

 

Das Clubhaus ist grundsätzlich geschlossen, ausschließlich der Zugang zum Getränkekühlschrank ist frei. Eintritt nur einzeln, Hände waschen oder desinfizieren, Getränke holen und vor Verlassen wieder waschen oder desinfizieren. Gläser und Geschirr bleiben in den Schränken und werden nicht benutzt.

 

Der Zugang zu den Toiletten ist möglich, sie wird immer nur einzeln besucht, ggf. Eltern mit ihren Kindern. Vor und nach dem Toilettengang werden eigenverantwortlich Türgriff, Toilette und alle benutzten Gegenstände desinfiziert. Der Vorgang ist zu dokumentieren, die Toiletten bleiben abgeschlossen und werden für jeden Besuch aufgeschlossen.

 

Größere Versammlungen sind nach wie vor nicht möglich.

 

Zur Erinnerung die allgemeinen Regeln:

 

- 1,5 Meter Abstand, auch im Wasser, sonst Mund-Nasen-Schutz tragen

 

- Hände öfters gründlich waschen

 

- Gründliche Reinigung oder Desinfektion der berührten Gegenstände

 

- Warteschlagen und Menschenansammlungen sind zu vermeiden

 

Der Vorstand behält sich Kontrollen der Einhaltung der Corona Verordnungen vor und kann ordnend eingreifen, wenn diese nicht berücksichtigt werden.

 

 

Der Vorstand, 16.7.2020

 
 
 
 
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